Handelsregisterverfahren


Handelsregisterverfahren


Das Handelsregister wird bei den Amtsgerichten geführt und dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr. Es gibt Auskunft über wichtige Tatsachen, die für den Abschluss von Verträgen eine Rolle spielen, wie zum Beispiel die Firmenbezeichnung, den Sitz des Unternehmens, die Inhaberverhältnisse und eventuelle Haftungsbeschränkungen. Außerdem ist das Handelsregister öffentlich und bietet so allen Interessierten die Möglichkeit der Einsichtnahme.

Das deutsche Gesellschaftsrecht bietet einem Handwerksbetrieb eine Vielzahl von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Handwerkskammer berät ihre Mitgliedsbetriebe bei der oftmals schwierigen Wahl der richtigen Rechtsform und klärt über Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen auf.

Neben dieser beratenden Tätigkeit unterstützt die Handwerkskammer auf der Grundlage des § 380 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) die Handelsregistergerichte, unrichtigen oder unvollständigen Eintragungen in das beim zuständigen Amtsgericht geführte Handelsregister vorzubeugen.
 

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Eintragung ins Handelsregister


Eintragung ins Handelsregister


Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister hat schriftlich zu erfolgen, wobei die Unterschrift notariell zu beglaubigen ist. Die Kosten, die mit der Eintragung verbunden sind, gliedern sich in die Kosten für die Anmeldung (Notargebühren) und in die Kosten der Eintragung bei dem Registergericht. Durch die Eintragung ändert sich nichts an der organisatorischen Zugehörigkeit eines Betriebes zur Handwerkskammer bzw. zur Industrie- und Handelskammer.

Für Kaufleute, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) besteht eine Eintragungspflicht. Unter Kaufleuten sind gewerbetreibende Unternehmen zu verstehen, die nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit eine kaufmännische Betriebsweise benötigen. Abzustellen ist hierbei z.B. auf die Anzahl der Beschäftigten, den Jahresumsatz oder die Art der Buchführung. 
Alle übrigen Gewerbetreibende (sog. Kleingewerbetreibende) können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen aber auch löschen lassen, wodurch sie die Kaufmannseigenschaft erhalten und so den Rechten und Pflichten des Handelsgesetzbuches unterworfen sind bzw. diese wieder verlieren.

Vor- und Nachteile der Handelsregistereintragung

Für den nicht kaufmännisch Ausgebildeten bringt die Handelsregistereintragung auch Gefahren mit sich, die dem Handwerker nur dann überbürdet werden dürfen, wenn die Gestaltung seines Betriebes dies unbedingt erfordert:
 
  • Der Kaufmann hat die Pflicht, Bücher zu führen und zum Schluss des Geschäftsjahres eine Inventur und Bilanz zu erstellen, wobei er neben steuerrechtlichen auch handelsrechtliche Vorschriften zu beachten hat.
  • Kaufleute bürgen selbstschuldnerisch und bereits eine mündliche Bürgschaftserklärung verpflichtet den Kaufmann.
  • Kaufleute untereinander müssen nach Erhalt von Waren diese sofort untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt unverzüglich dem Verkäufer Anzeige machen, sonst gilt die Ware als genehmigt.
  • In besonderen Fällen kann ein Schweigen des Kaufmannes als Annahme gelten. Das bedeutet, dass der Kaufmann leichter vertraglich gebunden wird als der Kleingewerbetreibende. 
  • Es gilt die sog. Publizitätswirkung des Handelsregisters. Das bedeutet, dass der Eingetragene an die Eintragungen gebunden ist. Er kann einem Dritten eine nicht eingetragene aber eintragungspflichtige Tatsache nicht entgegen halten. Allerdings müssen auch Dritte die eingetragenen Tatsachen gegen sich gelten lassen.
  • Auf Geschäftsbriefen muss der Kaufmann die Firmenbezeichnung einschließlich des Rechtsformzusatzes z. B. e. K.), den Ort des Firmensitzes, das Registergericht und die Handelsregisternummer vollständig und korrekt angeben.

Als Vorteile sind hingegen anzusehen:
 
  • Nur der Kaufmann ist berechtigt, eine Firma als Name zu führen, unter dem er seine Geschäfte betreibt, klagen darf und verklagt werden kann. Dieser Firmenname kann mit dem Geschäftsbetrieb verkauft, vererbt und verpachtet werden und ist gegen gleich- oder ähnlich lautende Firmierungen geschützt.
  • Bei Verträgen mit anderen Vollkaufleuten kann ein abweichender Gerichtsstand vereinbart werden.
  • Vollkaufleute können Prokura erteilen. Diese berechtigt den Prokuristen zum Abschluss von Geschäften aller Art, die mit dem Handelsgewerbe zusammenhängen.
  • Der Kaufmann erhält durch die Eintragung einen Vertrauensvorschuss, da durch sie nach außen erkennbar wird, dass sich der Betrieb der Anwendung kaufmännischer Regelungen und Gebräuche des Handelsgesetzbuches unterwirft. 
  • Banken und Handelsunternehmen machen unter Umständen die Aufnahme einer Geschäftsverbindung von der Eintragung in das Handelsregister abhängig.
  • Nur eingetragene Unternehmen können selbständige Zweigniederlassungen gründen.
  • Die Mitgliedschaft in Fachverbänden hat oft die Handelsregistereintragung zur Voraussetzung.

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